Kompromiss zwischen Paris und Berlin bei Urheberrechtsreform

Nach der Beilegung eines Konfikts zwischen Deutschland und Frankreich scheint der Weg für die Fortsetzung des Trilogs zur Urheberrechtsreform zwischen EU-Rat, EU-Kommission und Europaparlament nun wieder offen zu sein.

Eine Klausel in Artikel 13 verursachte die Unstimmigkeiten der beiden Länder bezüglich des Entwurfs. Konkret ging es dabei um die vorgesehene Plattformregulierung: Artikel 13 verpflichtet Online-Plattformen, urheberrechtlich geschützte Inhalte, für die keine Lizenz erworben wurde, von ihren Seiten zu nehmen. Kleinere und mittlere Unternehmen sollten bei Urheberrechtsverstößen allerdings von Sanktionen ausgenommen sein. Deutschland wollte diese Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen und Start-ups bis zu einer bestimmten Umsatzgröße (im Gespräch waren zehn bis 20 Millionen Euro). Frankreich lehnte dies bisher vehement ab. Nun konnte laut französischer Nachrichtenagentur AFP ein Kompromiss gefunden werden. Folgende drei Kriterien müssen Firmen erfüllen, um von Artikel 13 ausgenommen zu sein:

1. Sie müssen mindestens drei Jahre bestehen.
2. Ihr Umsatz muss unter zehn Millionen Euro liegen.
3. Die Nutzerzahl muss unter fünf Millionen im Monat liegen.

Nach dieser Übereinkunft zwischen den beiden Staaten könnte der Trilog zwischen Rat, EU-Kommission und EU-Parlament nun bald wiederaufgenommen werden. Da in der Urherrechtsreform auch die Möglichkeit der Verlegerbeteiligung geregelt ist (Artikel 12), ist ein Gelingen in der noch laufenden Legislaturperiode des EU-Parlaments für Buchverlage von großer Wichtigkeit.

6.2.2019

 

Foto: Mohamed Hassan auf Pixabay
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