Titelmeldung

Melden Sie Ihren künftigen Buchtitel 

Mit einer Titelmeldung erhält Ihre Publikation Priorität (Schutz), wenn das betreffende Buch zumindest innerhalb von 6 Monaten nach der Titelmeldung erscheint.

Der gemeldete Titel wird auf buecher.at gelistet.

Prüfen Sie hier, ob Ihr Wunschtitel noch verfügbar ist.

Mehr Informationen zur Titelmeldung entnehmen Sie unseren FAQs.

 Ihr Kontakt

Christina Gstaltmaier
Tel.: +43 1 512 15 35-14
E-Mail: gstaltmaier@hvb.at

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FAQ

Der Titelschutz ist gesetzlich geregelt und entsteht „automatisch“, sobald der Titel verwendet wird (= Ingebrauchnahme). Vorauszusetzen ist, dass der Titel unterscheidungskräftig ist. Bei Druckwerken ist dies der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes.

Eine Titelmeldung kann vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung erfolgen. Dadurch erhält Ihre Publikation Priorität (Schutz), wenn das betreffende Buch zumindest innerhalb von 6 Monaten nach der Titelmeldung erscheint.

Der Titelschutz ist in Österreich im Wesentlichen in zwei Bestimmungen gesetzlich verankert: Einerseits in § 80 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und andererseits in § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

§80 UrhG Titelschutz

(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

§ 9 UWG Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr… die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtgesetzes nicht gilt, … in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit … der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Beide Bestimmungen gehören zum Kennzeichenrecht, sind aber aus historischen Gründen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu finden. Das UrhG schützt nur Titel von Produkten, die als „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne gelten könnten. Der Schutz gilt zudem nur, wenn der Titel für ein anderes Werk im UrhG-Kontext genutzt wird. Andernfalls kommt § 9 Absatz 1 UWG zum Einsatz.

Für den Schutz eines Titels ist es erforderlich, dass dieser Unterscheidungskraft besitzt, daher muss der Titel eines Druckwerks einzigartig und individuell sein. Nur die Angabe des Inhalts oder des Gebiets auf das sich die Publikation bezieht, ist nicht ausreichend. Beispiele für unterscheidungskräftige Titel sind etwa „Heimat“ für eine regionale Beilage einer Tageszeitung, „Take Off“ für ein Urlaubsmagazin oder „Kopfsalat“ für eine satirische Karikaturensammlung. Im Gegensatz dazu wurde der Titel „Österreichischer Juristenkalender“ als rein beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig bewertet.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch ein nicht unterscheidungskräftiger Titel Schutz genießen kann, wenn er eine sogenannte Verkehrsgeltung erlangt hat. Das bedeutet, der Titel muss in den relevanten Kreisen so bekannt sein, dass er eindeutig auf eine bestimmte Publikation verweist. Ob ein Titel Verkehrsgeltung besitzt, wird immer im Einzelfall geprüft. Dabei spielen Faktoren wie Verbreitungsdauer, -umfang und die Intensität der Bewerbung eine Rolle.

Für einen Nachweis der Verkehrsgeltung kann es notwendig sein, ein demoskopisches Gutachten einzuholen.

Ein Titelschutz entsteht „automatisch“, sobald der Titel verwendet wird (= Ingebrauchnahme), vorausgesetzt, der Titel ist unterscheidungskräftig. Bei Druckwerken ist dies der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes. Fehlt die Unterscheidungskraft, erlangt der Titel erst durch die Verkehrsgeltung Titelschutz. Eine Eintragung im Register oder eine Titelmeldung sind für den Schutz des Titels nach der Veröffentlichung nicht erforderlich.

In der Praxis ist eine Titelmeldung jedoch von Bedeutung. Sie ermöglicht es dem Verlag, schon vor der Veröffentlichung anzukündigen, dass ein Werk unter einem bestimmten Titel publiziert wird und man diesen Titel für sich beansprucht. Erscheint das Werk dann tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist, wird der Zeitpunkt der Titelmeldung als Schutz begründender kennzeichenmäßiger Gebrauch anerkannt. Dadurch kann der Verlag eine bessere Priorität bei der Titelnutzung sichern.

Im Gesetz ist von einer „angemessenen Frist“ die Rede, innerhalb der ein Werk nach der Veröffentlichung einer Titelmeldung erscheinen soll. Bei Druckwerken beträgt dieser Zeitraum in der Regel etwa 6 Monate. Je nach Produktionsaufwand kann die Frist bis zu 1–2 Jahre betragen. Wird der Titel jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genutzt und meldet eine andere Partei Interesse an diesem Titel an, kann der ursprünglich geltende Vorrang durch die Titelmeldung seine Wirkung verlieren.

Der Schutz des Titels ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Dauer beschränkt. Der Vorrang durch die Titelverwendung bleibt bestehen, solange der Titel weiterhin rechtmäßig verwendet wird. Wenn ein Titel über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr erhältlich ist, geht man in der Regel davon aus, dass der Anspruch darauf erloschen ist.

Mit dem Titelschutz wird eine Verwendung von Titeln, die zur Verwechslung führen könnten, unterbunden. Wer die bessere Priorität für sich in Anspruch nehmen kann, kann gegenüber anderen, welche denselben oder einen verwechselbaren ähnlichen Titel verwenden, Ansprüche geltend machen.

Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn beim Publikum der Eindruck entsteht, dass die Inhalte aus demselben Unternehmen stammen oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Ob tatsächlich eine solche Verwechslungsgefahr besteht, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. So wurde zum Beispiel keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriften „Festspiel Illustrierte“ und „Festspiele Salzburg“ gesehen. Dagegen wurde bei dem Magazin „GO!“ (für Fahrschüler) und dem Jugendsender „gotv“ eine solche Gefahr bejaht.

Zu beachten ist, dass der Titelschutz auch medienübergreifend geltend gemacht werden kann. So könnte durchaus zwischen einem Buchtitel einerseits und dem Titel eines Films anderseits Verwechslungsgefahr bestehen.

Gegen die Verletzung des Titelschutzes eines Werks kann der Betroffene zivilrechtlich vorgehen.

Mögliche rechtliche Schritte sind z. B. Unterlassungsansprüche (auch im Wege einer einstweiligen Verfügung), die Entfernung der rechtswidrig verwendeten Titel, die Offenlegung von Einnahmen, Schadenersatz sowie die Veröffentlichung des gerichtlichen Urteils.

Ja, auch als Eigenverleger:in können Sie vorab den Titel Ihres Werks durch eine Titelmeldung bekanntgeben.

Die Titelmeldung erfolgt für Österreich. Wenn Sie Ihren Titel für Deutschland schützen lassen wollen, können Sie eine Titelschutzanzeige zum Beispiel beim Börsenverein schalten lassen, mehr Informationen dazu hier.

Für die Schweiz gibt es keine Möglichkeit der vorzeitigen Titelmeldung. Hier müssen Sie bei einer eventuellen doppelten oder mehrfachen Verwendung eines Titels rechtliche Schritte einleiten. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.