Leipziger Buchmesse – weitere Vorgehensweise

Die Absage der Leipziger Buchmesse hat eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen entstehen lassen, für die es noch nicht in jeder Hinsicht definitive Antworten gibt. Wir möchten daher in einer vorläufigen Einschätzung auf die folgenden Aspekte hinweisen:

 

1. Für das direkte Vertragsverhältnis zur Leipziger Buchmesse gilt der entsprechende Vertrag samt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; über die rechtlichen Konsequenzen sind vorläufige Informationen unter www.leipziger-buchmesse.de/absage zu finden. Tickets können zurück gegeben werden, Kosten für den Messestand werden nicht verrechnet bzw. zurückerstattet (diese Kosten sind gem. Pkt. 23.1 der AGBs der Leipziger Buchmesse „gegenstandslos“); wurden aber bereits Arbeiten für Aussteller ausgeführt bzw. Dienstleitungen für diese erbracht, sind sie vom Aussteller wohl zu bezahlen. Vermutlich in den nächsten Tagen wird es eine entsprechend verbindliche Information der Leipziger Buchmesse geben.

 

2. Für alle im Zusammenhang mit der Leipziger Buchmesse in Auftrag gegebenen Leistungen (Messebauer, Speditionen, Hotel-, Flug- und Fahrtreservierungen etc.) gilt die Regel: Alle Aufträge sofort stornieren. Für die bisher schon erbrachten (Teil-)Leistungen wird in der Regel bezahlt werden müssen. Für Reisekosten ist wohl § 31d Abs. 2 Z 2 KSchG (oder auch § 313 dt. BGB) beachtlich, wonach der Reisevertrag auf Grund höherer Gewalt (Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge der Gefahren aus der möglichen Corona-Virus-Epidemie) kostenfrei storniert werden kann. Grundsätzlich gelten die mit den einzelnen Dienstleistern getroffenen Vereinbarungen und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen; da die Storno- und Kündigungsbedingungen höchst unterschiedlich sind, wird geraten, sich unmittelbar mit den beauftragten Dienstleistern ins Einvernehmen zu setzen, um allenfalls günstigere Kulanzregelungen zu erzielen.

 

3. Es wird für alle Fälle geraten, direkte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da der Vielzahl unterschiedlicher Vertragsbedingungen nicht durch allgemeine Hinweise entsprochen werden kann, zumal in vielen Fällen deutsches Recht zur Anwendung kommt, das insbesondere im Bereich des Vertragsrechts nicht unerheblich vom österreichischen Recht abweicht.

 

Der Hauptverband wird bei Vorliegen definitiver Informationen durch die Leipziger Buchmesse weiter informieren.

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